Nutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen 


Das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen ist eine Einrichtung der Stadt Northeim und wird vom "Trägerverein Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen e.V.“ verwaltet.


§1 Zweckbestimmung 

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus Denkershausen dient der Förderung und Verbesserung der sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie der Förderung des Gemeinschaftslebens der Bürger der Stadt Northeim und ihrer Ortschaften. 
  2. Das Dorfgemeinschaftshaus steht insbesondere allen Einwohnern der Stadt zur zweckentsprechenden Benutzung offen. Die Belange der Ortschaft Denkershausen und ihrer Einwohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen. Es steht mit seinen Einrichtungen Privatpersonen für Familienfeierlichkeiten sowie Vereinen und sonstigen Vereinigungen und Gruppen für gemeinnützige, sportliche, kulturelle und jugendfördernde Zwecke zur Verfügung, sofern keine personellen oder organisatorischen Belange entgegenstehen. 
  3. Eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahestehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, d.h. parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug (z.B. Parteitage, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammen sowie Informations- und Wahlkampfveranstaltungen für die Bürger*innen usw.) wird ausgeschlossen. 
  4. Zulässig sind Veranstaltungen, die einen überparteilichen Charakter, wie z.B. Podiumsveranstaltungen mit Teilnehmenden mehrerer Parteien, haben. Hierzu zählen Podiumsveranstaltungen mit Teilnehmenden von mindestens drei bei der jeweiligen Wahl wählbaren Parteien. 
  5. Eine Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer*innen, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen, erfolgt nicht. 
  6. Die Einrichtungen sind mit öffentlichen Mitteln gebaut worden. Daraus sollte für jede*n Benutzer*in die Verpflichtung erwachsen, die Einrichtungen mit all ihren Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln. Um dieses sicherzustellen, wird diese Benutzungsordnung erlassen, die für alle Benutzer*innen verbindlich ist.


§2 Vermietung 

  1. Terminwünsche für Vermietungen sind so früh wie möglich bei dem Vereinsvorstand anzumelden.
  2. Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Veranstalter Rechte irgendwelcher Art nicht herleiten. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Veranstaltung bzw. der Träger der Veranstaltung mit dem Zweck und dem Charakter des Dorfgemeinschaftshauses nicht zu vereinbaren sind, so entscheidet der Vereinsvorstand endgültig über die Vermietung der Räumlichkeiten. 
  3. Die Vermietung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass eine konkrete Gefahr hinsichtlich der zu überlassenen Räumlichkeiten insbesondere drohende Sachbeschädigung oder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. 


§3 Miete 

  1. Das Dorfgemeinschaftshaus wird im Rahmen eines Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt. 
  2. Die Miethöhe richtet sich nach dem aktuellen Miettarif und ist im Voraus zu entrichten. 


§4 Benutzerpflichten 

  1. Die Mieter dürfen lediglich die für die jeweilige Veranstaltung gemieteten Räume nutzen. 
  2. Das Dorfgemeinschaftshaus darf von den Vereinen und sonstigen Vereinigungen nur während der festgesetzten Stunden nur im Beisein eines Verantwortlichen Gruppenleiters genutzt werden. 
  3. Die erforderlichen Schlüssel sind zeitgerecht beim Vereinsvorstand abzuholen und nach Vertragsende sofort zurückzugeben. Sie dürfen nicht an andere Gruppen oder Personen weitergegeben werden. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten. 
  4. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Nachtruhe (22.00 – 07.00 Uhr), sind von den Benutzern die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 
  5. Kommerzielle Veranstaltungen bedürfen der besonderen Genehmigung durch den Vereinsvorstand. 
  6. Das Gelände der Feuerwehr darf nicht als Parkplatz verwendet werden. 
  7. Tiere dürfen in das Gebäude nicht mitgebracht werden. 
  8. Fahrzeuge aller Art sind außerhalb des Gebäudes abzustellen. 
  9. Das notwendige Kontroll- und Aufsichtspersonal ist vom Veranstalter zu stellen
  10. Fundsachen sind dem Vereinsvorstand zu übergeben. 
  11. Der Mieter hat die Räume einschließlich Flur und Toiletten nach der Veranstaltung besenrein zu übergeben. Schmutz ist von den Einrichtungsgegenständen zu entfernen und das Geschirr, Besteck sowie Gläser abzuwaschen. 
  12. Alle Einrichtungsgegenstände sowie Gläser, Geschirr und Besteck sind wieder wie vorgefunden in die Schränke einzuräumen. 
  13. Werden Tische und Stühle benötigt, sind diese vom Mieter selbst aufzustellen und wieder abzuräumen. 
  14. Der während der Veranstaltung anfallende Müll ist von den Nutzern selbst zu entsorgen und darf nicht in der Dorfgemeinschaftseinrichtung verbleiben. 
  15. Das Überlassen der Einrichtung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von der Anmeldepflicht aufgrund anderer Vorschriften (GEMA, Plakatierung u.a.). 
  16.  In den Räumen herrscht Rauchverbot 


§5 Bewirtschaftung 

  1. Die Küche des Dorfgemeinschaftshauses darf nur benutzt werden, sofern es im Mietvertrag vereinbart wurde. Vor Nutzung ist das Kücheninventar vom Vereinsvorstand zu übernehmen und am anderen Tag an den Vorgenannten zurückzugeben. Beschädigte und nicht zurückgegebene Gegenstände sind zu ersetzen. 
  2. Da das Dorfgemeinschaftshaus vertraglich an das Einbecker Brauhaus gebunden ist, sind Bier und bierhaltige Getränke nur über den Getränkehandel Junge, Rethobergstraße 18, zu beziehen. 
  3. Bei Abgabe von Speisen und Getränken sind die Vorschriften des Gaststättengesetzes zu beachten. 
  4. Nach Beendigung der Veranstaltung ist das Licht auszuschalten und die Heizung auf das Mindestmaß zu reduzieren. 


§6 Einbringen von Einrichtungsgegenständen 

     Ausschmückung des Raumes darf nur so erfolgen, dass keine Schäden wie             Löcher oder Anstrichbeschädigungen zurückbleiben. Nach der Veranstaltung ist       der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Werbung jeglicher Art auf dem           Gelände des Dorfgemeinschaftshauses ist nur mit Genehmigung des                         Trägervereines zulässig. Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit                  Zustimmung des Trägervereins an den vorgesehenen Flächen angebracht                werden. 


§7 Sicherheitsvorschriften 

      Die Mieter haben sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten;        ins besonders im Notfalle allen Anweisungen der Polizei und Feuerwehr Folge          zu leisten. 


§8 Hausrecht 

  1. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und den Besuchern übt der Vereinsvorstand aus. 
  2. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt. 
  3. Dem Vereinsvorstand ist jederzeit zu sämtlichen Räumen Zutritt zu gewähren und ihnen jede zur Durchführung ihrer Aufsicht für erforderlich erachtete Auskunft zu erteilen. 


§9 Bedienung der technischen Anlagen 

      Alle technischen Anlagen dürfen ausschließlich von eingewiesenen Personen            bedient werden. 


§10 Haftung 

  1. Der Trägerverein übergibt das Dorfgemeinschaftshaus dem Mieter in ordnungsgemäßen Zustand. 
  2. Der Mieter prüft vor Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses die Einrichtung und Gerätschaften auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Vollständigkeit. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht genutzt werden. 
  3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Stadt bzw. dem Trägerverein an den überlassenen Einrichtungen Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen des Vertrages entstehen. 
  4. Der Mieter hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorzuhalten, die auch Freistellungsansprüche mit abdeckt. 
  5. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden. 
  6. Eine Haftung der Stadt Northeim oder des Trägervereins gegenüber den Mietern der Einrichtung und gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ersatzanspruch beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten der Stadt Northeim oder des Trägervereins. 
  7. Der Mieter stellt die Stadt Northeim und den Trägerverein von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenden Einrichtung, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen. 
  8. Der Mieter verzichtet auf eigen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Northeim und den Trägerverein und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt Northeim und den Trägerverein und deren Bedienstete oder Beauftragte. Ziffer 7 bleibt davon unberührt. 
  9. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Northeim und den Trägerverein, insbesondere wegen einer möglichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung(en) oder abhanden gekommener (auch eigener) Geräte, Materialien, Wertgegenstände, Garderobe usw. sind ausgeschlossen. 


§11 Rücktritt 

  1. Weichen die jeweiligen Mieter vom Mietzweck ab, kann der Trägerverein den Mietvertrag fristlos kündigen. 
  2. Die Mieter haben jede beabsichtige Änderung der Veranstaltung sofort mitzuteilen. Der Trägerverein kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen oder infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. 


§12 Schlussbestimmungen 

       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ungültig sein,                 bleiben die anderen Regelungen weiterhin gültig.


 Denkershausen, im 24. November 2025 


    Martin Jahn           P. Gunold               Ingried Schiefer        Markus Volz 

1. Vorsitzender      2. Vorsitzender          Schatzmeisterin        Schriftführer